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  1. Startseite

Schriftliche Abstimmungen im Verein

Karlsruhe: Stadt und Verwaltung

Mitglie­der­ver­samm­lun­gen, Abstim­mun­gen und Wahlen sind derzeit nur mit Einschrän­kun­gen möglich. Der Gesetz­ge­ber hat deshalb mit § 5 COVInsAG die Möglich­keit eröffnet, Mitglie­der­ver­samm­lun­gen vir­tu­ell und Abstim­mun­gen schrift­lich durch­zu­füh­ren. Auf dieser ­Seite erfahren Sie, was dabei zu beachten ist und wie eine ­schrift­li­che Abstimmung durch­ge­führt werden kann. Die Vor­ge­hens­weise orientiert sich an den Brief­wah­len bei Ge­mein­de­rats-, Landtags- und Bundes­tags­wah­len.

Grund­sätz­lich gelten für die Durch­füh­rung der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen, Abstim­mun­gen und Wahlen die Regeln, die in der Satzung verankert sind.

Die Mitglieder können in der Regel verlangen, dass die Ab­stim­mung oder Wahl anonym durch­ge­führt wird. Bei einer ­schrift­li­chen Abstimmung kann im Vorfeld schwer festge­stell­t wer­den, ob dies gewünscht wird. Es ist deshalb empfeh­lens­wert, die Briefwahl von vorne­he­rein anonym durch­zu­füh­ren.

Rechtsgrundlagen - § 5 COVinsAG

Vorbereitung

1. Legen Sie ein Wähler­ver­zeich­nis an

Aus der Mitglie­der­liste wird ein Wähler­ver­zeich­nis erstellt, in dem jedes wahlbe­rech­tigte Mitglied aufgeführt ist und mit einer in­di­vi­du­el­len Nummer versehen wird. Bereits vorhan­de­ne ­Mit­glieds­num­mern können verwendet werden.

2. Ernennen Sie einen Wahlvor­stand

Vorstands­mit­glie­der können die Wahllei­tung und -durch­füh­rung ­über­neh­men, sofern sie nicht selbst zur Wahl stehen. Ansons­ten ­be­stimmt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder, wer diese ­Auf­ga­ben übernimmt.

Muster eines Wahlscheins (PDF, 246 KB)

3. Diese Unterlagen brauchen Sie für die Briefwahl:

Anschrei­ben an die Mitglieder, in dem der Anlass der schrift­li­chen Abstimmung genannt ist und der Ablauf der Brief­wahl erklärt wird.

Stimm­zet­tel

Stimm­zet­te­lum­schlag

Wahlschein, der die Anschrift des Mitglieds, die Wäh­ler­num­mer, die Rücksen­de­frist und ein Unter­schrifts­feld ent­hält

Umschlag für den Rückver­sand mit Anschrift (Wahl­brie­f)

Versand­ku­vert

4.Versenden Sie die Brief­wahl­un­ter­la­gen

Erstellen und drucken Sie die indivi­du­el­len Wahlscheine anhand des Wähler­ver­zeich­nis­ses. Anschrei­ben, Wahlschein, Stimm­zet­tel, Stimm­zet­te­lum­schlag und der adres­sierte Rückum­s­chlag werden in ein Versand­ku­vert gepackt und postalisch versendet.

Durchführung

1. Zwischen Versand und Abgabe­frist

Die Brief­wahl­un­ter­la­gen kommen zurück und müssen ungeöffnet an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, zum Beispiel in einem ab­schließ­ba­ren Schrank.

2. Wahlbriefe zählen und kontrol­lie­ren

Nach Ablauf der Frist werden die Briefe gezählt und ge­öff­net.

Die Wähler­num­mern auf den Wahlschei­nen werden im Wäh­ler­ver­zeich­nis als einge­gan­gen markiert.

Es wird geprüft, ob die Wahlscheine richtig ausgefüllt sind. Fehlt eine Unter­schrift oder sind die Angaben falsch, wird der Stimm­zet­te­lum­schlag ungeöffnet zur Seite gelegt.

Alle anderen Stimm­zet­te­lum­schläge sind für die Wahl ­zu­ge­las­sen.

3. Stimm­zet­tel auszählen

Nur die zugelas­se­nen Stimm­zet­te­lum­schläge werden geöffnet und die Stimm­zet­tel ausgezählt.

4. Protokoll

Das Ergebnis wird wie folgt proto­kol­liert:

Die Wahlbriefe, die nicht zur Wahl zugelassen und zur Seite ­ge­legt wurden, werden nicht im Protokoll aufgeführt.

Die Zahl der zugelas­se­nen Wahlbriefe - die ausge­zähl­ten ­Stimm­zet­tel - entspricht der Anzahl der anwesenden Mitglie­der ­bei einer Mitglie­der­ver­samm­lung und wird im Protokoll wie üblich ­ge­nannt. Die Wahler­geb­nisse werden wie gewohnt nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthal­tun­gen proto­kol­liert.

5. Veröf­fent­li­chung des Ergeb­nis­ses

Die Wahler­geb­nisse werden nach der Regelung der Satzung bekannt ­ge­ge­ben.

Sonderfälle

1. Wenn ein Wahlschein verloren geht

Ein Mitglied meldet sich und sagt, es habe keine ­Brief­wahl­un­ter­la­gen erhalten oder seinen Wahlschein verloren. Es erhält neue Unterlagen mit einer neuen Wähler­num­mer. Die ver­lo­ren gegangene Wähler­num­mer wird notiert.

Sollten Unterlagen mit der verloren gegangenen Wähler­num­mer ­den­noch zugesendet werden, darf diese nicht zur Wahl zugelas­sen wer­den.

2. Ungülige Stimm­zet­tel

Es können nur Stimmen berück­sich­tigt werden, die eindeu­tig und ohne jede Abweichung für oder gegen einen bestimm­ten Vor­schlag stimmen. Der geringste Zusatz oder Ausle­gungs­be­dar­f ­macht solche Stimm­ab­ga­ben ungültig.

Leere Stimm­zet­te­lum­schläge gelten als ungültige Stimmen.

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