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Schiedsgericht

Wozu gibt es das Landesschiedsgericht?

Bei Konflikten (z.B. bei Satzungsverstößen, Satzungsstreitigkeiten oder anderen Meinungsverschiedenheiten) zwischen dem Landesverband und seinen Mitgliedern (Bezirke, Ortsgruppen und Direktmitglieder), einzelnen Organen oder Gliederungen sowie der Mitglieder untereinander kann das Schiedsgericht angerufen werden. Es ist auch zuständig bei Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und seinen Gliederungen und deren Funktionärspersonen sowie den Fachbereichen bzw. deren Leitungen untereinander. Das Schiedsgericht ist eine satzungsgemäße Einrichtung des Landesverbandes.

Was macht das Landesschiedsgericht?

Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, den Konflikt zu schlichten oder - wenn das nicht erreicht werden kann - über die Streitigkeit durch Schiedsspruch zu entscheiden. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Regelungen über das Schiedsgericht nach und in der Satzung des Landesverbandes sowie ergänzend auch nach der Bundesschiedsordnung.

Wer gehört dem Landesschiedsgericht an?

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden durch die Landeskonferenz für 4 Jahre gewählt und dürfen keine Funktionen im erweiterten Landesvorstand, Landesvorstand, geschäftsführenden Landesvorstand, in der Kontrolle des Landesverbandes oder im Bundesausschuss haben.

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts des Landesverbandes ist Uwe Melzer.
 

Wie wird ein Verfahren vor dem Schiedsgericht begonnen?

Das Schiedsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrages. Die Antragsschrift muss den Antragsteller und Antragsgegner benennen und muss erkennen lassen, welches Ziel mit der Antragstellung verfolgt wird. Der Antrag kann schriftlich oder in Textform (E-Mail) gestellt werden.

Bei einer schriftlichen Antragstellung ist der Antrag schriftlich an das Landesschiedsgericht über die Geschäftsstelle des Landesverbandes zu übermitteln. Bei einer Antragstellung per E-Mail ist der Antrag an die E-Mail-Adresse des Landesschiedsgerichtes

schiedsgericht@naturfreunde-wuerttemberg.de

zu übersenden. Bei Antragstellung per E-Mail gilt der Antrag erst dann als eingegangen wenn der Empfang der E-Mail durch den Vorsitzenden des Landesschiedsgerichtes bestätigt wurde.

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