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Stellungnahme der NaturFreunde Württemberg zum Klimaschutzgesetz

29.11.2022 - Die NaturFreunde haben beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg eine Stellungnahme zum "Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandel-anpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften" abgegeben. 

Hier die Stellungnahme der NaturFreunde:

Folgende, bisher nicht enthaltene Punkte sind in das Klimaschutz- und Klimawandel-anpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) aufzunehmen, um einen wirksamen Klimaschutz sicher zu stellen:

  1. Klimaschutz wird als Pflichtaufgabe der Gemeinden festgeschrieben.
  2. Wärmenetzbetreiber werden verpflichtet, für die von ihnen betriebenen Wärmenetze Dekarbonisierungspläne vorzulegen.
  3. Die Verpflichtung zur Kommunalen Wärmeplanung wird auf alle 1.101 Gemeinden in Baden-Württemberg erweitert.
  4. Die Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung wird von bisher fünf Projekten in fünf Jahren verstärkt durch eine Planung aller Maßnahmen bis zum Jahr 2040.
  5. Die Landkreise und die Regionalverbände werden verpflichtet, im Jahr 2023 Klimaschutzkonzepte zu erstellen und darin die Wärmeplanung der Kommunen aufzunehmen.
  6. Das Land legt im Jahr 2023 ein Wärmekonzept mit dem aktuellen Stand der erneuerbaren Wärmequellen vor und schreibt dieses alle zwei Jahre fort.
  7. Der Klimaschutz ist von den Beteiligungsunternehmen des Landes als vorrangiges Ziel zu beachten. Energieversorgungsunternehmen mit Landesbeteiligungen sollen sich deshalb nur noch um Strom- und Gasnetzkonzessionen bewerben dürfen, wenn sie sich verpflichten, die Gemeinde bei der Umsetzung der Wärmeplanung zu unterstützen. Die Gemeinden bekommen ein Kündigungsrecht, wenn das EVU mit Landesbeteiligung die Wärmeplanung der Gemeinde nicht beachtet.

Begründung

Zu 1.

Klimaschutz wird als Pflichtaufgabe der Gemeinden festgeschrieben.
Die Gemeinden werden vom Land rechtlich und finanziell in die Lage versetzt, die Pflichtaufgabe zu erfüllen.

Positionspapier des Klima-Bündnis (Städtetag Baden-Württemberg ist Mitglied) für die deutsche Bundes- und Landespolitik, Sept. 2022: Klimaschutz und Klimaanpassung gemäß dem Konnexitätsprinzip als kommunale Pflichtaufgabe(n) verankern
Im Namen seiner über 560 Mitgliedskommunen in Deutschland (rund 54 % der deutschen Bevölkerung) fordert das Klima-Bündnis den Bund in Zusammenarbeit mit den Bundesländern dazu auf, Klimaschutz und Klimaanpassung, in Verbindung mit einer Finanzierung gemäß dem Konnexitätsprinzip, als Pflichtaufgabe(n) für Kommunen zu verankern. Hierdurch werden eine langfristige Finanzierung, eine ausreichende Personalausstattung und eine Besserstellung von Klimaschutz und Klimafolgenanpassung im Interessensausgleich konkurrierender gesellschaftlicher Ziele erreicht.

Zu 2.

Wärmenetzbetreiber werden verpflichtet, für die von ihnen betriebenen Wärmenetze strategische Transformationspläne für die Dekarbonisierung zu entwickeln und vorzulegen. Darin ist zu beschreiben, wie der Anteil von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme an der gelieferten Wärme bis 2030 auf mindestens 50 Prozent und bis 2040 auf 100 Prozent ansteigen soll.
Anforderungen an die zu verwendende Methodik, Prüfung und Genehmigung der Pläne sowie zum Monitoring der Maßnahmen werden im Rahmen einer Verordnung geregelt.
Der Transformationsplan ist spätestens zum 31. Dezember 2023 der zuständigen Behörde vorzulegen, zu veröffentlichen und mindestens alle fünf Jahre zu überarbeiten.

Öko-Institut e.V. und Hamburg Institut, 2021: Agenda Wärmewende 2021. Studie im Auftrag von Stiftung Klimaneutralität und Agora Energiewende, S. 79ff.

Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes, Drucksache 20/8758 vom 05.07.2022,
§ 13 Kommunale Wärmeplanung, Abs. 3.

Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz - EWG Bln i.d.F. 27.08.2021,
§ 22 CO2-freie Fernwärmeversorgung.

Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas (Hamburgisches Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG) vom 20.02.2020, HmbGVBl. 2020, S. 148,
§ 10 Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmeversorgungsunternehmen.

Thüringer Gesetz zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Thüringer Klimagesetz – ThürKlimaG -) vom 18.12.2018, GVBl. 2018, 816,
§ 8 Kommunaler Klimaschutz und öffentliche Fernwärmeversorgung, Abs. 5.

Bundesministeriumfür Wirtschaft und Klimaschutz: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ vom 1. August 2022.
Erstellung eines Transformationsplanes für Bestandswärmenetze gemäß 4.1.1. i.V.m. Anhang 3 Mindestanforderungen an Transformationspläne.

Zu 3.

Die Verpflichtung zur Kommunalen Wärmeplanung wird auf alle 1.101 Gemeinden in Baden-Württemberg erweitert mit einer Frist zur Erstellung bis zum Jahr 2025.

MEHR FORTSCHRITT WAGEN - BÜNDNIS FÜR FREIHEIT, GERECHTIGKEIT UND NACHHALTIGKEIT -
KOALITIONSVERTRAG 2021— 2025 ZWISCHEN DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, Berlin, den 7. Dezember 2021.
Klima, Energie, Transformation - Erneuerbare Energien, S.45: „… Wir werden uns für eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung und den Ausbau der Wärmenetze einsetzen. Wir streben einen sehr hohen Anteil Erneuerbarer Energien bei der Wärme an und wollen bis 2030 50 Prozent der Wärme klimaneutral erzeugen. …“

 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Diskussionspapier des BMWK: Konzept für die Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung, Stand 28. Juli 2022

LT-Drs 17/961 Wärmeplanung in der Regionalplanung, Antwort des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 04.11.2021:
unter 1: „… Es ist jedoch davon auszugehen, dass gerade im ländlichen Raum Potenziale aufgedeckt werden, die aufgrund räumlicher Distanz unter Umständen besser außerhalb des Gemarkungsgebiets genutzt werden können. …“
und
„… Auch große Fernwärmeverbünde betreffen die Versorgung für mehrere Kommunen. …“
unter 3: „… Dennoch erscheint es sinnvoll, dass sich benachbarte Kommunen bei ihren Wärmeplanungen frühzeitig untereinander abstimmen, weniger um Konkurrenz zu vermeiden, als vielmehr um Synergien zu erkennen. …“

Zu 4.

Die Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung wird von bisher fünf Projekten in fünf Jahren verstärkt durch eine Planung aller Maßnahmen bis zum Jahr 2040. Die Wärmeplanung umfasst die Darstellung des Entwicklungspfads zur Zielerreichung und der erforderlichen Umsetzungsschritte inklusive der eventuellen Transformation bestehender Wärme-, Kälte- sowie Gas- und Stromnetze (dena-FACTSHEET, 04/2022).
Die Planung ist fortzuschreiben und der Rechtsaufsicht vorzulegen.

dena-FACTSHEET: Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW): Wärmeplanung bei Kommunen und die Rolle des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende, Stand 04/2022. Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) im Auftrag des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Diskussionspapier des BMWK: Konzept für die Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung, Stand 28. Juli 2022.
Kap. 6. Mögliche rechtliche Außenwirkungen der Wärmepläne zur Umsetzung der Wärmewende, S. 17: „… Wärmepläne sollen nach Auffassung des BMWK zum zentralen Bezugspunkt der Entwicklung der Wärmeversorgung in der Kommune werden. Direkt und indirekt mit der Wärmeversorgung verbundene Umsetzungsinstrumente wie Förderprogramme, gesetzliche und ordnungsrechtliche Vorgaben oder Planungs- und Planfeststellungsprozesse sollen möglichst kurzfristig angepasst werden, sodass sie Bezug auf die Wärmepläne nehmen und darin getroffene Festlegungen und Entscheidungen verbindlich auch für sie gelten. Die Anforderungen an die kommunale Wärmeplanung und die Wärmepläne sollten durch das Bundesgesetz so ausgestaltet werden, dass eine anschließende Verknüpfung mit den Umsetzungs­instrumenten und übrigen gesetzlichen Vorgaben und Pflichten rechtssicher möglich ist. Anhand einiger Beispiele, die dem internen Diskussionsstand des BMWK entsprechen, soll im Folgenden verdeutlicht werden, was mit dieser rechtlichen Außenwirkung gemeint sein kann. …“

Zu 5.

Die Landkreise und die Regionalverbände werden verpflichtet, im Jahr 2023 Klimaschutzkonzepte zu erstellen und darin die Wärmeplanung der Kommunen aufzunehmen.

LT-Drs 17/961 Wärmeplanung in der Regionalplanung, Antwort des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 04.11.2021:
unter 1: „… Es ist jedoch davon auszugehen, dass gerade im ländlichen Raum Potenziale aufgedeckt werden, die aufgrund räumlicher Distanz unter Umständen besser außerhalb des Gemarkungsgebiets genutzt werden können. …“

 

und

„… Auch große Fernwärmeverbünde betreffen die Versorgung für mehrere Kommunen. …“
unter 3: „… Dennoch erscheint es sinnvoll, dass sich benachbarte Kommunen bei ihren Wärmeplanungen frühzeitig untereinander abstimmen, weniger um Konkurrenz zu vermeiden, als vielmehr um Synergien zu erkennen. …“
unter 4 und 5: „… Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen die Regionalverbände eine Prüfung der Flächen dahingehend vornehmen, ob dort die vorgesehenen Nutzungen und Funktionen des Raums rechtlich und tatsächlich überhaupt möglich sind (Erforderlichkeitsprüfung), kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegt und, dass bei den in Betracht kommenden Flächen eine ordnungsgemäße Abwägung aller Belange, soweit sie auf Regionalplanebene erkennbar und von Bedeutung sind, erfolgt. …“

Zu 6.

Das Land legt im Jahr 2023 ein Wärmekonzept mit dem aktuellen Stand der erneuerbaren Wärmequellen i.V.m. Großwärmepumpen, z.B. oberflächennahe und Tiefe Geothermie, Erdwärmesonden, Fluss- oder Seewasserwärme, Abwasser, Freiflächensolarthermie, Abwärme, Biomasse, Müll etc. vor
und schreibt dieses alle zwei Jahre fort.             
Das Konzept wird von unabhängigen Sachverständigen überprüft.

LT-Drs 17/1777 Gestaltung der Wärmewende in Baden-Württemberg − Fernwärmenetze, Antwort des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 11.03.2022 u.a. zur Wärmestrategie des Landes Baden-Württemberg:
unter 2.: „… Die Arbeiten an der Wärmestrategie des Landes sollen zeitnah aufgenommen werden. Darüber hinaus wurde Ende 2021 das Forschungsvorhaben „Sektorziele 2030 und klimaneutrales Baden-Württemberg 2040“ begonnen, das sektorale Treibhausgasminderungsziele für das Jahr 2030 berechnet sowie mögliche Transformationspfade aufzeigt, mit denen im Jahr 2040 ein klimaneutrales Baden-Württemberg erreicht werden kann. Auch darin wird die Zukunft der Fernwärmeversorgung im Land mit betrachtet. Die tatsächliche Umsetzung der jeweiligen Projekte obliegt jedoch den Versorgungsunternehmen. …“

Zu 7.

Die Trennung zwischen den Strom- und Gasnetzen (EnWG) und der Wärmeversorgung ist durch eine Sektorkopplung zu vermindern.
Der Klimaschutz ist von den Beteiligungsunternehmen des Landes, entsprechend dem grün-schwarzen Koalitionsvertrag und dem Entwurf des „Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen“ des Landes, Kabinettsbeschluss vom 18. Oktober 2022 als vorrangiges Ziel zu beachten.
Energieversorgungsunternehmen mit Landesbeteiligungen sollen sich deshalb nur noch um Strom- und Gasnetzkonzessionen bewerben dürfen, wenn sie sich verpflichten, die Gemeinde bei der Umsetzung der Wärmeplanung zu unterstützen. Die Gemeinden bekommen ein Kündigungsrecht, wenn das EVU mit Landesbeteiligung die Wärmeplanung der Gemeinde nicht beachtet.

a)  Grün-schwarzer Koalitionsvertrag „JETZT FÜR MORGEN - DER ERNEUERUNGSVERTRAG FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG“:

1. DIE NÄCHSTEN GENERATIONEN IM BLICK: FÜR NACHHALTIGE FINANZEN UND EINE MODERNE VERWALTUNG
A. HAUSHALT, LIEGENSCHAFTEN UND BETEILIGUNGEN
S. 16 Die Beteiligungen des Landes – zukunftsfähig, nachhaltig, erfolgreich
„… Landesdomänen und -betriebe sowie Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, werden wir unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen noch konsequenter zur Einhaltung der Ziele des Klima- und Artenschutzes verpflichten. Der Public Corporate Governance Kodex wird dazu weiterentwickelt. Vorstandsvergütungen bei Landesbetrieben, landeseigenen Unternehmen und landesbeteiligten Unternehmen orientieren sich auch an der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen.
Das Land als aktiver Mitgestalter: Das Land ist als Gesellschafter an den unterschiedlichsten Unternehmen beteiligt. Wir erwarten, dass diese Unternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Möglichkeiten die politischen Zielsetzungen der Landesregierung flankieren. Wir wollen die Beteiligungsver­waltung stärken. Damit diese ihre Aufgabe im Interesse des Landes als Gesellschafter sachgerecht ausüben kann, ist daher künftig eine Vertretung des Finanzministeriums in den Aufsichtsgremien der landesbeteiligten Unternehmen zu gewährleisten. Wir sorgen für umfassende Transparenz bei allen Landeseinrichtungen. So werden künftig auch die Gehälter der Leiterinnen und Leiter von Staatstheatern, Museen etc. veröffentlicht. …“

b)  Pressemitteilung des Staatsministerium Baden-Württemberg vom 18.10.2022: Nachhaltigkeit - Land investiert nur noch in nachhaltige Finanzanlagen
„… Die Anlageentscheidungen des Landes sollen nun, neben der reinen Wirtschaftlichkeit, auch verstärkt im Hinblick auf die globalen Nachhaltigkeitsziele getroffen werden. Wir arbeiten nicht nur daran, dass das Land klimaneutral wird, sondern auch daran, dass unsere Investitionen positiv aufs Klima wirken …“, betonte Ministerpräsident Kretschmann.

c)   Würzburger Studien zum Umweltenergierecht, 30.03.2022:
Wärmeplanung und Gaskonzessionen. Eine Untersuchung der bestehenden kommunalen Spielräume in der Wärmeplanung unter besonderer Berücksichtigung von Wärmenetzen.

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