
Einmalige nicht rückzahlbare Zuschüsse
- Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu einer Höhe von maximal 30.000 Euro für drei Monate, der nach Unternehmensgröße abgestuft ist.
- Fördervoraussetzung sind eine unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche/ Honorarausfälle (näheres hierzu in der angehängten Richtlinie, Seite 3)
- Antragsberechtigt sind Soloselbstständige (inkl. Freie Künstler*innen), Kleinst- und kleine Unternehmen (inkl. Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen) sowie Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten und Hauptsitz in Baden-Württemberg.
Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses von bis zu
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige,
- 9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,
- 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Unter „Beschäftigten“ sind Vollzeitäquivalente (VZÄ) zu verstehen.
Verfahren: Wie kommt man an die Förderung?
- Antragsformulare und notwendigen Erklärungen werden ab Mittwoch auf der Homepage des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums zu finden sein.
- Anträge können bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer eingereicht werden – bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig auch für alle Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) sowie bei der jeweiligen Handwerkskammer. Die Kammern übernehmen die Vorprüfung der Antragsberechtigung und leiten die Anträge anschließend an die L-Bank zur Bewilligung weiter.
- Überweisung der Finanzhilfe erfolgt durch die L-Bank unmittelbar auf die Konten der antragstellenden Soloselbstständigen, Kleinst- und kleine Unternehmen oder Angehörigen der Freien Berufe.
Steuerliche Erleichterungen
Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den Landesfinanzministerien steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen, die von der Ausbreitung des Virus betroffen sind: Wer sich Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Das gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen. Stundungen der Gewerbesteuer werden von der jeweiligen Gemeinde bearbeitet. Das Formular ist auf der zentralen Homepage der Finanzämter Baden-Württemberg abrufbar unter Finanzamt
Förderinstrumente der L-Bank und der KfW Bank:
Für diese Kredite ist die Hausbank der erste Ansprechpartner.
Den Unternehmen – sowohl der gewerblichen Wirtschaft als auch der freien Berufe – stehen darüber hinaus zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen die etablierten Förderinstrumente der L-Bank und der KfW zur Verfügung. Dieses Instrumentarium kann jederzeit und in erforderlichem Umfang genutzt werden. Eine Übersicht der Hilfsangebote der L-Bank für Unternehmen, die durch das Corona-Virus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können unter nachfolgendem Link abgerufen werden. Dort finden Sie auch alle Nummern der Informations-Hotline bei der L-Bank.
Das neue vereinfachte Kurzarbeitergeld
Mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld gleicht der Staat vorübergehend anteilmäßig den Gehaltsausfall von Arbeitnehmer*innen aus, deren Unternehmen aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage Kurzarbeit angeordnet hat. Der Verdienstausfall soll so zumindest zum Teil ausgeglichen werden. Ziel ist, dass die Beschäftigten ihren Arbeitsplatz behalten bis die Krise vorbei ist.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent ihres Netto-Gehalts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Die Beantragung von Kurzarbeit ist Aufgabe des Unternehmens. Zuständig sind die örtlichen Arbeitsagenturen. Das Geld kann rückwirkend zum 1. März beantragt werden.
Weitere Informationen der Bundesregierung
Stundung von Sozialbeiträgen
Unternehmen müssen bei einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise zunächst auch keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auf Antrag des Arbeitgebers könnten die Beiträge bis Mai gestundet werden, hieß es am Dienstag in Kreisen der Sozialversicherungsträger. Turnusgemäß sind die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung an diesem Freitag fällig. Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Hier muss der Antrag gestellt werden (vgl. Musterbrief nachfolgende Seite).
Alexander Habermeier im April 2020
Als Beispiel findet sich im Download der Antrag, den jede OG stellen kann.
Betriebsinhaber……
An … (Krankenkasse)
per Fax oder per Mail
Datum
Antrag auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Gemäß Mitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 24. März 2020
Arbeitgeber-Nr. …
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß § 76 SGB IV für die Monate März bis April 2020 bis auf Weiteres. Bitte nehmen Sie demnächst keine fälligen Lastschriften vor. Zudem ersuche ich Sie, von der Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen abzusehen.
Begründung: (ggf. an die betriebliche Situation anpassen)
In Folge der aktuellen Corona-Pandemie und der behördlich verfügten Betriebsschließungen für gastgewerbliche Betriebe sind ab dem …. März und mindestens noch bis zum …. April 2020 meine betrieblichen Einnahmen extrem gesunken, während die Kosten weiterlaufen. Ich bin daher nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgemäß zu entrichten. Kurzarbeitgebergeld sowie Liquiditätshilfen nach den staatlichen Förderprogrammen sind bzw. werden beantragt, sind aber noch nicht ausgezahlt.
Aller Voraussicht nach wird es mir nach Ende der Coronakrise wieder möglich sein, allen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Für Rückfragen stehe ich gerne unter der Telefonnummer xxx zur Verfügung.
Ich bedanke mich für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift