NaturFreunde Württemberg
Gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts
Neue Straße 150, 70186 Stuttgart
1. Grundsatz:
Die Stiftung fördert nach § 2 ihrer Satzung Maßnahmen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes, der Landschaftspflege, der Umweltbildungsarbeit, sowie Baumaßnahmen zur ökologischen und umweltgerechten Ausrichtung von Familienferien- und Wanderheimen. Dieser Stiftungszweck wird erfüllt durch
- Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,
- Erwerb und Pflege schützenswerter Biotope.
- Förderung von Projekten und Maßnahmen, die das Interesse an Natur und Umwelt wecken, sowie ein naturkundliches und ökologisches Wissen vermitteln,
- Förderung von Seminaren, Tagungen und Schulungen zur Umweltbildungs- und Naturschutzarbeit,
- Förderung ökologischer Baumaßnahmen in und an Familienferien- und Wanderheimen.
2. Förderprojekte:
Der Stiftungsrat legt durch diese Richtlinien fest, für welche Projekte und Maßnahmen die zur Verfügung stehenden Mittel der Stiftung grundsätzlich eingesetzt werden. Der Stiftungsrat ändert und ergänzt die Richtlinien im Bedarfsfalle.
Da die Mittel der Stiftung beschränkt sind, obliegt die Einzelentscheidung und die Auswahl der zu fördernden Projekte und Maßnahmen dem Stiftungsvorstand, falls der Gesamtbetrag der Förderanträge die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigt.
Im Jahre 2000 werden keine Fördermittel vergeben, da noch keine wesentlichen Erträge des Stiftungsvermögens zur Verfügung stehen und die während des laufenden Jahres zufließenden Erträge, der Bildung einer Kassenrücklage dienen. Die Mittel der Stiftung werden ab dem Jahr 2001 verwendet.
2.1 soweit sie aus den Erträgen der Gründungszuwendung des Landeshäuserfonds der württembergischen NaturFreunde stammen für die Förderung der Beratung und Konzeption von Baumaßnahmen und die Durchführung von Baumaßnahmen an Familienferien- und Wanderheimen
a) Einbau von Solaranlagen für Gebäudeheizung und Brauchwassererwärmung sowie von Photovoltaikanlagen,
b) Einbau von Regenwasser/Nutzungsanlagen für Brauchwasser sowie von Vorrichtungen zur Wassereinsparung,
c) Wärmedämmungsmaßnahmen bei älteren Gebäuden zur Erreichung des aktuellen Standards nach den jeweils neuesten Vorschriften.
2.2 soweit sie aus sonstigen Erträgen stammen,
a) für die Förderung von Seminaren zur Ausbildung von Referenten/Beauftragten im Bereich des Natur- und Umweltschutzes,
b) für die Erarbeitung von Vorträgen, Referaten, Informations- und Schulungsmaterial auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung,
c) für die Förderung von Öffentlichkeitsarbeit sowie für öffentliche Aktionen auf den Gebieten des Natur- und Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung.
Die Förderung erfolgt jeweils durch verlorene Zuschüsse.
3. Antragsteller:
Anträge auf Förderung können von Verbänden, Vereinen, Gruppierungen oder juristischen Personen im Wirkungsgebiet der NaturFreunde Württemberg gestellt werden, deren wesentliche Zielsetzung und Arbeit vom Stiftungszweck erfasst und deren Tätigkeit von dem Bekenntnis zu Demokratie, Völkerverständigung und Toleranz geprägt wird. Damit ist die Förderung solcher Antragsteller ausgeschlossen, die faschistische, rassistische oder rechtsradikale Zielsetzungen unterstützen.
4. Anträge:
Anträge auf Förderung von Baumaßnahmen sind bis spätestens 30.4. jeden Jahres schriftlich an den Stiftungsvorstand zu richten. In dem Antrag ist das zu fördernde Projekt zu beschreiben und sind Kosten, Gesamtfinanzierung, Eigenmittel und Eigenleistungen darzustellen. Auf Verlangen des Vorstandes sind weitere Erläuterungen zu geben und Unterlagen vorzulegen. Anträge auf Förderung nach 2.2. und auf Förderung von Beratung im Sinne von 2.1. können jederzeit gestellt werden.
Die Förderung durch die Stiftung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass Fördermittel anderer öffentlicher oder privater Förderer gewährt werden. Insgesamt kann ein Projekt jedoch höchstens zu 90 % durch Fördermittel Dritter unterstützt werden. Eigene Arbeitsleistungen des Antragsteller können auf den Eigenbeitrag von 10 % angerechnet werden.
5. Nachweise:
Durchführung der Fördermaßnahme ist durch Rechnungen oder andere geeignete Unterlagen dem Vorstand nachzuweisen.
6. Auszahlung:
Die Auszahlung der vom Vorstand bewilligten Mittel erfolgt gegen Vorlage der Nachweise. Teilauszahlungen sind möglich. Ergibt sich später, dass die Maßnahme nicht durchgeführt worden ist, so hat der Stiftungsvorstand die Rückzahlung der ausgezahlten Beträge zu verlangen. Ergibt sich, dass die der Antragstellung zugrundeliegenden Gesamtkosten nicht in der angenommenen Höhe angefallen sind, so kann von Stiftungsvorstand eine angemessene anteilige Rückzahlung gefordert werden.
Diese Richtlinien wurden vom Stiftungsrat am 14.10.2000 einstimmig beschlossen.