Satzung der NaturFreunde Württemberg, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur e.V. in der Fassung vom 15. Mai 2022
Präambel
Die NaturFreunde sind eine Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation, die den Idealen des demokratischen Sozialismus, der Humanität und Solidarität verpflichtet ist. Sie verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, die wirtschaftliche Entwicklung mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbindet.
Die NaturFreunde fördern die Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand aufgrund von kultureller und sozialer Herkunft, politischer Überzeugung, Behinderung, des Aussehens, des Alters, des Glaubens sowie der sexuellen Identität oder Orientierung wegen benachteiligt wird, und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
Die NaturFreunde wenden sich gegen Rassismus, Antisemitismus, Sexismus und Ableismus sowie gegen antidemokratische, nationalistische Tendenzen. Sie treten allen Diskriminierungen aktiv entgegen.
Die NaturFreunde treten dafür ein, dass alle Menschen in Frieden und sozialer Gerechtigkeit leben und sich entwickeln können. Die NaturFreunde orientieren ihre Arbeit an diesen Zielsetzungen und wollen dazu beitragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in ihre soziale und natürliche Umwelt bewusst werden.
Artikel 1
Name und Grundlagen
Der Verein führt den Namen „NaturFreunde Württemberg“, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur e.V.“ Er hat seinen Sitz in Stuttgart.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nr. VR 197 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e.V.
Der Verein bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
Artikel 2
Zweck des Vereins ist:
- den Natur- und Umweltschutz, die Landschaftspflege und den Klimaschutz vorrangig zu fördern;
- die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern;
- den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt zu fördern und zur Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beizutragen;
- Interesse an Natur und Umwelt zu wecken;
- naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;
- soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln;
- ökologisches und sozialverträgliches Wandern und Reisen und sportliche Betätigung zu fördern;
- Verständnis für die Grundwerte der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;
- Internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen;
- die Entwicklungszusammenarbeit zu fördern;
- Hilfen für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler/innen, Spätaussiedler/innen und Kriegsopfer, sowie das Andenken an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer zu fördern;
- Hilfen für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, zu fördern.
- Friedens- und Abrüstungsbemühungen zu unterstützen;
- eine antimilitaristische Erziehung zu fördern;
- kulturelle Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen;
- Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung, sowie Jugend- und Altenhilfe zu fördern, Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen;
- Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen;
- Förderung der Gesundheitsvorsorge und der gesundheitsbewussten Einstellung der Bevölkerung durch Maßnahmen der Aufklärung und Gesundheitserziehung.
Artikel 3
Tätigkeiten
Alle Vereinstätigkeiten haben die Zielsetzungen des Vereins im Sinne der Präambel, des Artikels 1, Ziffer. 4 und des Artikels 2 zur Voraussetzung.
Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- Beschäftigung mit dem Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, sowie der Landschaftspflege und des aktiven Einsatzes für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;
- Pflege der Natur- und Heimatkunde;
- Beschäftigung mit den Fragen der geschichtlichen, politischen und gesellschaftlichen Zusammenhänge;
- Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler/innen, Spätaussiedler/innen und Kriegsopfer, die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, durch integrative sportliche Angebote, Seminare und Angebote in Naturfreundehäusern und die Unterstützung und Durchführung von gesellschaftlichen Kampagnen, Aktionen und Informationsangeboten;
- Förderung der musischen und kulturellen Betätigung und der Kreativität, z.B. auf den Gebieten bildende Kunst, Literatur, Theater, Foto, Film, Musik, Sprachen und Tanz;
- Herausgabe einer Vereinszeitschrift;
- Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnlichem;
- naturverträgliche sportliche Betätigung durch Wandern, Reisen, Camping, Bergsteigen, Wintersport, Wassersport und Radfahren;
- Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie der Erwachsenenbildung;
- Veranstaltung von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten, internationalen Begegnungen und Sozialtourismus, jedoch ohne gewerbliche Betätigung;
- Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Wanderheimen, Ferienheimen, Bildungsstätten, Jugendherbergen, Zeltplätzen, Kultur- und Jugendheimen. Diese Einrichtungen stehen allen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, vorrangig Jugendlichen, Kindern und Familien zur Verfügung;
- Anlage und Markierung von Wanderwegen;
- Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit Organisationen der Arbeiterbewegung, mit Umweltschutz-, Kultur-, Freizeitsport und Jugendverbänden. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung, sowie das Bestreben zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
- Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch Projekte, die der nachhaltigen Verbesserung der Lebensverhältnisse dienen, z. B. für die Schaffung von gesicherten Einkommen, für Ernährungssicherheit, Gesundheitsfürsorge, Bildung usw.
- Förderung der Menschenrechte und Kampagnen für eine gerechte Welt ohne Armut sowie Bildungsarbeit zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und des Gedankens der Völkerverständigung, z. B. durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen.
Artikel 4
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 20 Ziffer 2 dieser Satzung an die NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e.V.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf kann der Vorstand pauschalierte Zahlungen nach § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
Artikel 5
Fachbereiche und Fachgruppen
Für die in Artikel 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden. Diese sind vereinsrechtlich unselbständige Gliederungen des Vereins.
Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien für Fachbereiche und Fachgruppen", die vom Bundeskongress beschlossen werden.
Die Vorsitzenden der Fachgruppen sind Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes.
Die Vorsitzenden der Fachgruppen werden von den jeweiligen Fachgruppenkonferenzen gewählt. Die Gewählten müssen von der Landeskonferenz bestätigt werden.
Zur Straffung der Arbeit im Bereich der Fachgruppen werden Fachbereiche gebildet. Für diese Fachbereiche sind Arbeitsausschüsse zu bilden, in denen jeweils mindestens ein/e Vertreter/in der zugehörigen Fachgruppen mitarbeitet. Die Arbeitsausschüsse wählen den/die Fachbereichsleiter/in für die Dauer von 3 Jahren. Sie treten mindestens einmal pro Jahr zusammen.
Die Einzelheiten der Bildung von Fachbereichen werden durch „Richtlinien für die Bildung von Fachbereichen“ geregelt, die vom erweiterten Landesvorstand mit Mehrheit beschlossen bzw. geändert werden.
Artikel 6
Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- Hausverwaltungsvereine & Gesellschaften
Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser auf selbständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs-, Hausverwaltungsvereine und Gesellschaften übertragen werden.
Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die Artikel 1, Ziff.4 bis Artikel 4 dieser Satzung.
Artikel 7
Jugendliche, Kinder und junge Familien bei den NaturFreunden
Naturfreundejugend Württemberg
Der Verein sieht es als eine wesentliche Aufgabe an junge Menschen für die Ziele der Naturfreundebewegung zu gewinnen, ihnen mit altersgemäßen Mitteln außerschulische Bildung zu vermitteln, sie zur Selbstverwirklichung, zur Verantwortlichkeit und zur aktiven Mitgestaltung der Gesellschaft sowie zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten im Rahmen einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft zu befähigen.
Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres haben das Recht sich auf Landes-, Bezirks- und Ortsgruppenebene in Kinder- und Jugendgruppen, Jugendclubs, Gruppen „junge Familie”, Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen zusammenzuschließen.
Diese Gruppen sind zusammengefasst in der „Naturfreundejugend Württemberg” (NFJ). Sie haben das Recht ihre Arbeit eigenständig im Sinne der Satzungsziele zu gestalten und Delegierte zur Landesjugendkonferenz zu entsenden. Die Landesjugendkonferenz wählt einen eigenen Vorstand und entsendet je ein/e Sprecher/in für die Jugend- und Kindergruppen in den Landesvorstand.
Die Tätigkeit der „Naturfreundejugend Württemberg” (NFJ) wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands” sofern sie vom Bundeskongress der Naturfreunde Deutschlands bestätigt wurden.
Die NFJ entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Der NFJ-Vorstand stellt einen jährlichen Haushaltsentwurf auf, der vor Verabschiedung dem Landesvorstand vorzulegen ist. Einwendungen sind zu berücksichtigen, wenn der Haushaltsentwurf der Satzung, den Richtlinien der „Naturfreundejugend Deutschlands” oder dem Gesetz zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung widerspricht oder die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt ist.
Über die Kasse der „Naturfreundejugend Württemberg” wird eine Jahresrechnung erstellt und dem Landesvorstand vorgelegt. Die Kassenführung unterliegt der Prüfung durch die Kontrolle des Vereins.
Artikel 8
Mitgliedschaft
Mitglieder des Landesverbandes sind alle NaturFreunde-Ortsgruppen und andere NaturFreunde-Gruppen, die ihren Sitz im Landesteil Württemberg von Baden-Württemberg haben. Für NaturFreunde-Gruppen gelten die der Satzung aufgeführten Regelungen für Ortsgruppen analog. NaturFreunde-Ortsgruppen und andere NaturFreunde-Gruppen, welche ihren Sitz nicht im Landesteil Württemberg haben, können ebenfalls als Mitglied des Landesverbandes aufgenommen werden. Für sie gelten die gleichen Mitgliederrechte und -pflichten. Über deren Aufnahme entscheidet der erweiterte Landesvorstand.
Im Falle einer Auflösung einer Ortsgruppe werden die Einzelmitglieder dieser Ortsgruppe Einzelmitglieder des Vereins, sofern sie nicht ihren Beitritt zu einer anderen Ortsgruppe oder einem Bezirk erklären. Sie können dem Übergang der Mitgliedschaft innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung durch schriftliche Erklärung widersprechen. Die Mitgliedschaft im Landesverband endet, sobald das Einzelmitglied seinen Beitritt zu einer anderen Ortsgruppe oder einem Bezirk erklärt.
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele der NaturFreunde unterstützen. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, wohl aber das Recht, auf eigene Rechnung an der Landeskonferenz teilzunehmen. Aufnahme, Austritt und Ausschluss regelt Art. 9 Abs. 6 dieser Satzung.
Artikel 9
Aufnahme - Austritt - Ausschluss
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und an den Landesverband zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Landesvorstand.
Voraussetzung für die Aufnahme einer Ortsgruppe ist, dass deren Satzung die Bestimmungen der Präambel, der Artikel 1 Ziffer 4, Artikel 2, 3, 4, Ziffer 1 bis 4, Artikel 8 Ziffer 2, Artikel 10 Ziffer 1 enthält und bestimmt, dass im Falle einer Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des Zwecks (Artikel 2) das Vermögen der Ortsgruppe an die NaturFreunde Württemberg, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur e.V. fällt.
Der Vorstand der Ortsgruppe hat den Austritt mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung ist mittels Einschreibebrief an den Landesvorstand zu richten. Postadresse ist der zum Zeitpunkt des Schreibens gegebene Sitz der Landesgeschäftsstelle. Der Austritt aus dem Landesverband ist nur zulässig, wenn dies von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 beschlossen worden ist. Die Hauptversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitglieder anwesend sind und der Landesverband mindestens vier Wochen vorher von ihrem Stattfinden schriftlich verständigt worden ist. Diese Regelung ist auch in der Ortsgruppensatzung festzuschreiben
Ausschluss
a) Eine Ortsgruppe, welche das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung, insbesondere dem sich aus den Art. 1, Ziff. 4 und Art. 2 ergebenden Zweck, und den Beschlüssen der Landeskonferenz zuwiderhandelt, kann aus dem Landesverband ausgeschlossen werden.
b) Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Landesvorstand in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit Zweidrittelmehrheit. Mindestens drei Viertel seiner Mitglieder müssen anwesend sein. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die nächste erweiterte Landesvorstandssitzung innerhalb der nächsten vier Wochen zum gleichen Zweck einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes.
c) Die ausgeschlossene Ortsgruppe hat das Recht, gegen den Beschluss des erweiterten Landesvorstandes innerhalb eines Monats an die nächste Landeskonferenz Berufung einzulegen. Sie hat das Recht, die Berufung bei der Landeskonferenz selbst zu vertreten.
d) Während der Wartezeit ruhen alle Rechte und Pflichten der betroffenen Ortsgruppe.
e) Die Landeskonferenz entscheidet endgültig über den Ausschluss.
Bei Austritt oder Ausschluss einer Ortsgruppe aus dem Landesverband sind Darlehen, die die Ortsgruppe aus dem Landeshäuserfonds bekommen hat, sofort vollständig an diesen zurückzuzahlen. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind entsprechend den Bedingungen des Bewilligungsbescheides, den gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien zurückzuzahlen.
Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Landesvorstand auf schriftlichen Antrag. Er kann das Recht zur Aufnahme delegieren. Die Fördermitgliedschaft kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Artikel 10
Organisationsformen
Die Zuordnung von Mitgliedern einer Ortsgruppe richtet sich nach den Beitragskategorien der NaturFreunde Deutschlands e.V.
Mehrere Ortsgruppen schließen sich zu Bezirken zusammen. Über die Zugehörigkeit der Ortsgruppen zu einem Bezirk und über die Änderung der Abgrenzung der Bezirke entscheidet der erweiterte Landesvorstand nach Anhörung der beteiligten Ortsgruppen. Die Bezirke können selbständige Vereine sein. Die Satzung muss die in Artikel 9 Ziffer 2 Satz 1 genannten Bestimmungen der Satzung des Landesverbands enthalten.
Die Bezirke haben folgende Aufgaben:
- Austausch von Informationen, Koordination der Ortsgruppen-Aktivitäten auf Bezirksebene,
- Organisation von überörtlichen Veranstaltungen,
- Bildung von Fachgruppen, Kinder- und Jugendgruppen,
- Regionale Öffentlichkeitsarbeit,
- Vertretung der gemeinsamen Interessen der Ortsgruppen des Bezirks gegenüber regionalen politischen Entscheidungsträgern und in regionalen Gremien, Zusammenarbeit auf regionaler Ebene mit Organisationen der Arbeiterbewegung, mit Umweltschutz-, Naturschutz-, Kultur-, Freizeitsport- und Jugendverbänden.
- Der erweiterte Landesvorstand und Bezirke können vereinbaren, dass Bezirke weitere Aufgaben übernehmen.
Artikel 11
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jede Ortsgruppe hat vom Tage der Aufnahme an das Recht, an den Veranstaltungen des Landesverbandes teilzunehmen.
Gewählte Delegierte zu Tagungen des Landesverbandes haben das Recht auf Sitz und Stimme.
Die Ortsgruppen erstatten einen schriftlichen Tätigkeitsbericht an den Landesvorstand über das abgelaufene Kalenderjahr.
Alle Mitglieder der Ortsgruppen sind im Rahmen des jeweils bestehenden Versicherungsvertrages bei offiziellen Vereinsveranstaltungen im In- und Ausland unfall- und haftpflichtversichert, wenn der fällige Beitrag bezahlt ist.
Artikel 12
Finanzierung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Einnahmen aus
- Beiträgen,
- Spenden,
- eigenen Veranstaltungen,
- Vermietung und Verpachtung,
- Zuschüssen.
Jede Ortsgruppe entrichtet als Mitglied des Landesverbands einen Beitrag, der sich nach der Zahl der Ortsgruppenmitglieder richtet. Er muss nach den von den NaturFreunden Deutschlands e.V. jeweils festgelegten Beitragskategorien gestaffelt sein. Über die Höhe dieser Beiträge entscheidet die Landeskonferenz.
Einzelmitglieder nach Artikel 8 Ziffer 2 haben einen Beitrag zu zahlen, der nach den von den NaturFreunden Deutschlands e.V. jeweils festgelegten Beitragskategorien gestaffelt ist. Über die Höhe dieser Beiträge entscheidet der erweiterte Landesvorstand.
Fördermitglieder nach Art. 8 Ziffer 3 haben einen gegenüber Einzelmitgliedern erhöhten Beitrag zu zahlen. Über die Höhe dieser Beiträge entscheidet der erweiterte Landesvorstand.
In den Mitgliedsbeiträgen nach Ziffer 2 und 3 sind die Kosten der Verbandszeitschrift entsprechend dem Beschluss der Landeskonferenz enthalten.
Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins wird jährlich ein Haushaltsplan aufgestellt und eine Jahresrechnung vorgelegt.
Zur Mitfinanzierung der Bau- und der Erhaltungskosten von NaturFreundehäusern im Bereich des Landesverbands wird ein Landeshäuserfonds gebildet, dessen Satzung und Richtlinien von der Landeskonferenz beschlossen werden.
Artikel 13
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Landeskonferenz (Artikel 14)
der erweiterte Landesvorstand (Artikel 15)
der Landesvorstand (Artikel 16)
die Kontrolle (Artikel 17)
Artikel 14
Landeskonferenz
Die ordentliche Landeskonferenz findet alle drei Jahre statt.
Die Landeskonferenz kann auch auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Eine auf elektronischem Weg durchgeführte Landeskonferenz über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. Die auf elektronischem Weg durchgeführte Landeskonferenz ist gegenüber einer präsenten Landeskonferenz nachrangig. Über die Durchführung einer Landeskonferenz auf elektronischem Weg entscheidet der Landesvorstand.
Die Landeskonferenz setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Ortsgruppen (jede Ortsgruppe bis zu 100 Mitgliedern stellt einen Delegierten, für jede weitere angefangene 100 Mitglieder je einen weiteren Delegierten);
b) vier Delegierten der Landeskinder- und Jugendleitung
c) den Mitgliedern des erweiterten Landesvorstandes;
d) den Mitgliedern der Kontrolle mit beratender Stimme;
e) den Einzelmitgliedern nach Artikel 8 Ziffer 2, denen jedoch kein Stimmrecht zusteht und die ihre Teilnahmekosten selbst tragen.
Die Wahl der Delegierten zur Landeskonferenz erfolgt in den Jahreshauptversammlungen der Ortsgruppen sowie auf der Jahreskonferenz der Naturfreundejugend Württemberg.
Die Delegationskosten der Ortsgruppen tragen diese selbst.
Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Stimmberechtigten nach Artikel 14, Abs. 2a und 2b anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern für bestimmte Fälle nicht etwas anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die nächste Landeskonferenz innerhalb der folgenden vier Wochen mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist in ihren Beschlüssen an keine Delegiertenzahl gebunden.
Die Landeskonferenz wählt eine Versammlungsleitung und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Landeskonferenz hat vorwiegend folgende Aufgaben:
a) die Berichte des Landesvorstandes und der Fachbereiche/Fachgruppen entgegenzunehmen und zu beraten;
b) den/die Bericht/e der Kontrolle entgegenzunehmen und zu beraten;
c) über die Entlastung des Landesvorstandes zu beraten und zu entscheiden;
d) über vorliegende Anträge zu beschließen;
e) die Mitglieder des Landesvorstandes nach Artikel 16, Ziffer 1 a-e zu wählen;
f) Bestätigung der Wahl der Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen;
g) Kenntnisnahme des/der von der Landesjugendkonferenz gewählten Vorsitzenden der Naturfreundejugend im Landesverband;
h) die Kontrolle zu wählen;
i) das Landesschiedsgericht zu wählen;
j) die von den Fachgruppen gewählten Vorsitzenden zu bestätigen;
k) die Delegierten zum Bundeskongress zu wählen;
l) die an den Landesverband nach Artikel 12, Ziffer 2 zu entrichtenden Beiträge festzusetzen;
m) über die Satzung zu beschließen;
n) über die Auflösung des Vereins zu beschließen;
o) den Ort der nächsten Landeskonferenz zu bestimmen.
Gewählt werden können nur Personen, die Mitglieder einer Ortsgruppe im Landesverband Württemberg oder Direktmitglieder im Landesverband Württemberg sind.
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landeskonferenz in geheimer Wahl gewählt. Darüber hinaus erfolgen Wahlen oder Abstimmungen geheim oder verdeckt, wenn ein Viertel der anwesenden Delegierten dies begehren.
Auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Verlangen eines Drittels der Ortsgruppen ist eine außerordentliche Landeskonferenz einzuberufen. Landeskonferenzen sind vom Landesvorstand mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Antragsberechtigt zur Landeskonferenz sind die Ortsgruppen und Bezirke, der erweiterte Landesvorstand, der Landesvorstand, der Vorstand der Naturfreundejugend, im Landesverband, die Fachbereiche, die Arbeitsausschüsse/Konferenzen der Fachgruppen sowie die Arbeitsgemeinschaft der NaturFreunde in Baden-Württemberg. Anträge sind spätestens sechs Wochen vor der Landeskonferenz schriftlich beim Landesvorstand einzureichen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in der Geschäftsordnung der Landeskonferenz nichts anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Anträge, Berichte und die Bilanzen sind den Delegierten spätestens drei Wochen vor der Landeskonferenz schriftlich zuzuleiten. Später eingehende Anträge können als Initiativanträge behandelt werden und bedürfen der Unterschrift von 30 ordentlichen Delegierten. Dies gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung.
Beschlüsse der Landeskonferenz sind von dem/der Schriftführer/in in einem Protokoll festzuhalten. Dieses Protokoll muss von dem/der Schriftführer/in und dem/der ersten Vorsitzenden oder von einem/einer Stellvertreter/in unterzeichnet werden.
Artikel 15
Erweiterter Landesvorstand (eLV)
1. Der eLV setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Landesvorstandes;
den Bezirksvorsitzenden oder ihren Vertreter/innen; Bezirke mit mehr als 800 Mitglieder, entsenden einen weiteren Vertreter/eine weitere Vertreterin, mit mehr als 2.400 Mitglieder zwei weitere Vertreter/innen;
den Fachgruppenleitern/innen oder ihren Vertreter/innen;
dem/der stellvertretenden Landeskassierer/in;
je einer/einem weiteren Vertreter/in des Fachbereichs Umwelt und des Fachbereichs Häuser;
dem/der Geschäftsführer/in mit beratender Stimme.
2. Der eLV tritt je nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal jährlich zusammen.
Der eLV kann auf elektronischem Weg tagen. Eine eLV-Sitzung auf elektronischem Weg ist gegenüber einer präsenten eLV-Sitzung nachrangig. Über die Durchführung einer eLV-Sitzung auf elektronischem Weg entscheidet der Landesvorstand.
Der eLV ist zwischen den Landeskonferenzen das höchste Beschlussorgan. Er koordiniert die Arbeit der Bezirke und fasst wichtige Beschlüsse im Zeitraum zwischen den Konferenzen.
Der eLV beschließt über den vom Landesvorstand vorgelegten Haushaltsplan.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der eLV ist beschlussfähig, wenn für mindestens zwei Drittel der Bezirke mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin und insgesamt die Hälfte aller seiner Mitglieder gemäß Ziffer 1 a) bis f) anwesend sind.
Zur Erledigung seiner Aufgaben bedient sich der eLV der Landesgeschäftsstelle unter Leitung des/der Landesgeschäftsführers/in.
Den Vorsitz führen der/die Landesvorsitzende oder eine/r dessen/deren Stellvertreter/innen.
Von den Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes sind Protokolle anzufertigen und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Der erweiterte Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 16
Landesvorstand (LV)
1. Der LV besteht aus
- dem/der Landesvorsitzenden;
- seinen/ihren bis zu vier Stellvertretern/innen;
- dem/der Landeskassierer/in, bzw. im Verhinderungsfalle sein/e Stellvertreter/in;
- dem/der Schriftführer/in;
- dem/der Öffentlichkeits- u. Pressereferent/in. Sie/er ist zugleich Mitglied der Redaktion der Mitgliederzeitschrift des Vereins;
- den Fachbereichsleitern/innen, bzw. im Verhinderungsfalle ein/e Stellvertreter/in;
- den zwei SprecherInnen der NaturFreundejugend im Landesverband oder deren StellvertreterInnen;
- dem/der Geschäftsführer/in mit beratender Stimme.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Landesvorsitzende, die Stellvertreter/ innen und der/die Landeskassierer/in. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Landesvorstand tritt in der Regel monatlich zusammen.
Der Landesvorstand kann auf elektronischem Weg tagen. Eine Landesvorstandssitzung auf elektronischem Weg ist gegenüber einer präsenten Landesvorstandssitzung nachrangig. Über die Durchführung einer Landesvorstandssitzung auf elektronischem Weg entscheidet der/die Landesvorsitzende.
Die Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes nach Ziff. 1. a) - f) dauert bis zur nächsten ordentlichen Landeskonferenz. Wiederwahl ist zulässig
Dem LV obliegt unter anderem
a) die Förderung aller Aufgaben, wie sie in dieser Satzung festgelegt sind,
b) die Betreuung und Unterstützung der Ortsgruppen und Bezirke und Überwachung der Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben,
c) die Durchführung der Beschlüsse der Landeskonferenz und die Erledigung aller anfallenden Arbeiten, soweit sie nicht vom BGB-Vorstand erledigt werden.
Für aktuell anstehende Sachfragen können vom Landesvorstand Arbeitsausschüsse eingerichtet werden. Diese sind nach Beendigung ihrer Arbeit wieder aufzulösen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der LV ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Zur Erledigung seiner Aufgaben bedient sich der LV der Landesgeschäftsstelle unter Leitung des/der Landesgeschäftsführers/in.
Von den Sitzungen des LV sind Protokolle anzufertigen, die von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.
Der LV gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 17
Kontrolle
Die Kontrolle besteht aus drei Einzelmitgliedern. Sie hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins und seiner Gliederungen zu prüfen und zu überwachen.
Die Kontrolle hat das Recht, mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Organe des Vereins und seiner Gliederungen uneingeschränkt teilzunehmen. Über solche Sitzungen ist sie jeweils rechtzeitig schriftlich zu informieren.
Die Kontrolle hat dem LV, dem eLV und der Landeskonferenz Bericht zu erstatten.
Artikel 18
Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen dem Verein (Landesverband) und einzelnen Mitgliedern (Ortsgruppen), einzelnen Organen oder Gliederungen sowie Streitigkeiten der Mitglieder untereinander, werden durch das Schiedsgericht entschieden, wenn Rechte und Pflichten auf Grund der Mitgliedschaft oder der Tätigkeit der Organe und Gliederungen betroffen sind.
Das Schiedsgericht wird von der Landeskonferenz in geheimer Wahl für drei Jahre gewählt. Es besteht aus fünf Mitgliedern. Außerdem sind vier Ersatzmitglieder zu wählen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird von den Mitgliedern des Schiedsgerichtes gewählt.
Das Schiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. Es trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund dieser Satzung, der Beschlüsse der Vereinsorgane und der gesetzlichen Bestimmungen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist für beide Teile bindend.
Das Schiedsgericht arbeitet nach der jeweils gültigen Schiedsordnung des Landesverbandes, die von der Landeskonferenz mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keine Funktionen im erweiterten Landesvorstand, Landesvorstand, geschäftsführenden Landesvorstand, in der Kontrolle des Landesverbandes oder im Bundesausschuss innehaben.
Artikel 19
Haftungsbegrenzungsklausel
Im Fall von Schäden, die einem Einzelmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, sind zunächst die von den NaturFreunden abgeschlossenen Versicherungen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist die Haftung des Verbandes auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für den Verband tätigen Person, für die die NaturFreunde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen haben, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Für Schmerzensgeldansprüche gelten diese Regelungen sinngemäß.
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Artikel 20
Datenschutz
Der Verein speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder und von Mitgliedern der Ortsgruppen und Landesverbände für die Verfolgung seiner Zwecke. Er kann auch Dritte damit beauftragen, sofern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung vorliegt.
Soweit die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beschriebenen Voraussetzungen vorliegen hat jedes Mitglied das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Datenübertragbarkeit, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch und auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Artikel 21
Satzungsänderungen
Alle Bestimmungen dieser Satzung können durch Beschluss der Landeskonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten geändert werden.
Artikel 22
Auflösung, Austritt aus dem Bundesverband
Die Auflösung des Vereins oder sein Austritt aus dem Bundesverband kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Landeskonferenz mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Die Landeskonferenz ist nur beschlussfähig, wenn drei Viertel der Ortsgruppen durch Delegierte vertreten sind. Vom Stattfinden einer solchen Landeskonferenz ist der Bundesverband mindestens drei Monate vorher schriftlich zu verständigen. Die Abstimmung muss geheim vorgenommen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks (Artikel 1 Ziffer 4 und Artikel 2) fällt das Vermögen des Vereins an die NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Artikel 23
Schlussbestimmungen
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung wurde durch die Landeskonferenz am 16./17. März 1991 in Esslingen-Berkheim beschlossen und von den Landeskonferenzen am 7. März 1992 in Esslingen-Berkheim, am 24./25. April 1993 in Tuttlingen, am 1./2. April 1995 in Langenau, am 28./29. April 2001 in Eningen u. A., am 24./25. April 2004 in Schorndorf, am 21./22. April 2007 in Schwäbisch Hall, am 20./21. April 2013 in Ulm, am 23./24. April 2016 in Stuttgart, am 18./19. Mai 2019 in Göppingen und am 14./15. Mai 2022 in Heilbronn geändert.